Rückerstattung wegen überhöhter Rechnung
Ärztliche Leistungen sind grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Auch bei einer Liposuktion dürfen daher nur diejenigen Leistungen berechnet werden, die nach der GOÄ vorgesehen und zulässig sind. Gleichwohl finden sich in der Praxis nicht selten Abrechnungen, in denen einzelne Positionen mehrfach angesetzt oder Gebührensätze mit einem Steigerungsfaktor von mehr als 3,5 berechnet werden. Das führt zwar zu höheren rechnungssummen, ist aber häufig nicht zulässig.
Das gilt bei ambulant durchgeführten Liposuktionen selbst dann, wenn im Behandlungsvertrag ein Pauschalhonorar vereinbart wurde und die Zahlung bereits vor dem Eingriff erfolgt ist. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2024 entschieden, dass Pauschalhonorarvereinbarungen im ambulanten Bereich regelmäßig unwirksam sind. Maßgeblich bleiben dann die zwingenden Vorgaben der GOÄ.
Für Betroffene kann es sich daher lohnen, die Abrechnung rechtlich überprüfen zu lassen. Wurden Beträge verlangt oder vereinnahmt, die über die nach der GOÄ zulässigen Höchstsätze hinausgehen, bestehen unter Umständen Rückforderungsansprüche.
Anders stellt sich die Situation bei stationären Behandlungen dar. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalhonorare wirksam vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich ein stationärer Aufenthalt vorliegt und die Einrichtung über die erforderliche Zulassung als Privatkrankenanstalt verfügt. Erweist sich bei näherer Prüfung, dass die Behandlung tatsächlich nicht stationär im rechtlichen Sinne war, greifen auch hier die zwingenden Abrechnungsvorgaben der GOÄ – mit der Folge, dass überhöhte Zahlungen gegebenenfalls zurückverlangt werden können.
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Daniel Gärtner, LL.M. (Wellington)
Rechtsanwalt
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