Krankenversicherung erstattet Kosten nicht
Privat Krankenversicherte, die sich einer medizinisch indizierten Liposuktion unterzogen haben, haben in der Regel einen Anspruch auf Erstattung der hierfür entstandenen Kosten. Wird die Kostenübernahme ganz oder teilweise verweigert, bedeutet das nicht, dass die Entscheidung der Versicherung ohne Weiteres hinzunehmen ist.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass die zur Begründung angeführten Argumente einer näheren rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Weder eine pauschale Ablehnung noch eine Rechnungskürzung sollte daher vorschnell akzeptiert werden, wenn andernfalls erhebliche Eigenanteile verbleiben.
Vor einer endgültigen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Überprüfung der ärztlichen Abrechnung sowie der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Ergibt die Prüfung, dass die Leistungskürzung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, bestehen gute Aussichten, den Erstattungsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Gegen eine unberechtigte Kürzung sollten sich Versicherte daher konsequent zur Wehr setzen.
Kontakt
Daniel Gärtner, LL.M. (Wellington)
Rechtsanwalt
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