Anspruch auf Liposuktion
Unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht, haben Versicherte im Krankheitsfall Anspruch auf die medizinisch notwendige Behandlung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung der Liposuktion oder auf Übernahme der entstehenden Kosten ist jedoch, dass es sich um eine medizinisch indizierte Maßnahme handelt – etwa bei einem diagnostizierten Lipödem. Rein ästhetische Eingriffe fallen dagegen meist nicht unter den Versicherungsschutz.
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat. Sind die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Behandlung; die Entscheidung steht nicht im Ermessen der Krankenkasse. Eine ablehnende Entscheidung sollte daher rechtlich überprüft und gegebenenfalls angefochten werden.
Bei privat Krankenversicherten richtet sich der Leistungsanspruch in erster Linie nach den jeweiligen Tarif- und Versicherungsbedingungen. Liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung. In der Praxis werden Kostenübernahmen jedoch häufig mit dem Hinweis auf angeblich überhöhte Kostenvoranschläge abgelehnt. Teilweise verlangen Versicherer bei stationären Pauschalhonoraren zudem eine detaillierte Aufschlüsselung der Vergütung nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Ob eine solche Ablehnung rechtmäßig ist, hängt stets von den konkreten Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine sorgfältige Prüfung kann aufzeigen, ob die Kostenübernahme zu Unrecht verweigert wurde und entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden können.
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Daniel Gärtner, LL.M. (Wellington)
Rechtsanwalt
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